An den mit „(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in den allgemeinen Wohngebieten
ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird
[§2 Nr.11 | An den mit „(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]