[§2 Nr.5 | Auf der in der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Fläche,
mit Ausnahme der in den Bebauungsplänen Allermöhe
16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder
11/Allermöhe 11 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 19 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.]