[§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten ist innerhalb der mit
„(B)“ bezeichneten Bereiche sicherzustellen, dass für den
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.]