[§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 776, 779, 1129, 1135 und 1212 der Gemarkung Nienstedten sowie auf dem Flurstück 335 der Gemarkung Klein Flottbek sind auf den Teilen der Baugrundstücke, auf denen Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig sind, die dort vorhandenen Bäume und Sträucher zu erhalten.]