[§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichnete Fassade gilt:
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthaltsräumen
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während während
der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche
(zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der
Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an
der mit „(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.]