[§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als
Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen
anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig;
dies gilt nicht für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche der
allgemeinen Wohngebiete.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Dächer von Garagengeschossen gemäß
Nummer 6 sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen
und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Regelungen
nach Nummern 10 und 15 finden auf Dächern von
Garagengeschossen keine Anwendung.]