[§2 Nr.13 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss
sowie im ersten Obergeschoss einseitig nach Westen
ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(B)“
bezeichneten Westfassade sind im Erdgeschoss sowie im
ersten Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende
Belüftung sicherzustellen. In den mit „(C)“
bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss einseitig
nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der
mit „(C)“ bezeichneten Ostfassade ist im Erdgeschoss ein
Laubengang mit nicht zu öffnenden Fenstern auszuführen
und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.]