• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_26b13044-2c45-4aca-b05c-1089ff488fde

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen66
    xpPlanDate
    • 2019-08-09
    gliederung1
    • B
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e91a3384-f1f7-4e0e-9bdb-344cb7cd767c]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PTO_267feb8e-4913-445e-878f-d833ea0ebd97]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.28 | An den mit „B“ bezeichneten Fassaden sind zu öffnende Fenster nur zulässig, wenn durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu behandeln.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung