[§1 Nr.2.1 | 1. Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird „Reines Wohngebiet“ in offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,2 als Höchstmaß
und einem Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je
Wohngebäude. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBI. I S. 466, 479).]