[§2 Nr.15 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist die
Außenfassade mit Ausnahme von Türen und Fenstern ab
einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade
mit dem Gelände bis zu einer Höhe von 5,5 m als
schallabsorbierende Fassade hinsichtlich der Verkehrsgeräusche
mit einem Schallabsorptionsgrad von mindestens
αs~0,8 auszuführen.]