[§2 | Für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich des
Bebauungsplans wird auf der mit „A“ bezeichneten Fläche
Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung
„Geh- und Radweg“ festgesetzt. Auf der mit „B“ bezeichneten
Fläche wird reines Wohngebiet nach § 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgewiesen]