[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem
Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern
des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge.
Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und Läden, die jeweils der Versorgung des
Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke,
Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische
Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei
sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche
und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), zulässig.
Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss
nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von
nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für
kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.][§2 Nr.4 | Für den mit „(A)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets
ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie
Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig.
Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer
Höhe von 3 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche
eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder
durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit
„(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist
keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.]