[§2 Nr.4 | Technische Anlagen (Entlüftungsanlagen, Löschwasserspeicher
und Ähnliches), ausgenommen notwendige
Schornsteine und Schutzgeländer, sind auf den Dachflächen
unzulässig. Auf der mit „A“ bezeichneten Dachfläche
sind auch Schutzgeländer unzulässig. Eine Fahrstuhlüberfahrt
ist innerhalb der mit „a“ bezeichneten Fläche zulässig;
sie darf die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 30 cm
überschreiten. Sie ist zu begrünen.]