[§2 Nr.18 | An den mit „(E)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für den Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen
insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.]