[§2 Nr.20 | Die mit „(J)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sowie die nicht überbauten Grundstücksflächen der mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m 2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(J)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind für Einfriedigungen des Grundstücks nur Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig.][§2 Nr.23 | Auf den mit „(J)“ und „(K)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sowie auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.]