[§2 Nr.4 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 54 m über Normalnull zulässig. Das Werbeschild darf eine Länge von 17 m und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.]