[§2 Nr.6 | Für die in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 22. November 1960 (HmbGVBl. S. 452), die Festsetzung „Mischgebiet“ als Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§2 Nr.7 | In den in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.]