Begrenzung der Flächen, für die besondere Beschränkungen gelten (§2 Nr.3 des Plantextes)
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[§2 Nr.3 | In dem rot umrandeten Wohngebiet darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstückes nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig.]