[§2 Nr.9 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu pflanzen und zu pflegen: Je 200 m2 ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, fünf Heister von mindestens 150 cm Höhe und 40 Sträucher.]