[§2 Nr.6 | Auf der mit „(MF)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe für technische Anlagen (zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) um bis zu 2 m überschritten werden; auf den übrigen Flächen um bis zu 5 m.]