[§2 Nr.4 | In den mit „(B)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten
Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse
zulässig.][§2 Nr.13 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen
Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.18 | In den mit „(B)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind auf mindestens 30 vom Hundert der
Dachfläche der Gebäude Solaranlagen zu errichten. Ausnahmen
können zugelassen werden.]