[§2 Nr.8 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" sind Stellplätze nur im Erdgeschoss und in Tiefgaragen und in dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind in dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet mit Ausnahme der mit „(III)" bezeichneten Flächen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.14 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" sind insgesamt 15 und in dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 16 standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Davon sind jeweils sieben Bäume in den mit „(III)" gekennzeichneten Bereichen des mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiets anzupflanzen. Die in den mit „(III)" gekennzeichneten Bereichen des mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiets anzupflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, alle übrigen Bäume einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die in den mit „(III)" gekennzeichneten Bereichen anzupflanzenden Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum ein Anschluss an den gewachsenen Boden sichergestellt sein. Es sind Pflanzen aus der als Anlage beigefügten Liste zu verwenden.]