[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Fläche (Vorhabengebiet) im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.]