[§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind Gebäude sowie bauliche Anlagen, die höher als 1 m sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig. Soweit angrenzend an diese Flächen Nebengebäude errichtet werden, sind diese Flächen in einer Tiefe von mindestens 2 m und in der Breite der Nebengebäude mit Sträuchern zu bepflanzen; dies gilt nicht, soweit auf diesen Flächen notwendige Zufahrten zu Garagen und Carports liegen. Die Sträucher müssen im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mindestens 2 m erreichen.]