[§2 Nr.4 | Für Wohngebäude sowie für Gebäude innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind auf der nicht mit (A) bezeichneten Fläche für die farbliche Außengestaltung der Gebäude nur schwache gebrochene Farbtöne zulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büronutzungen zulässig.]