[§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist
sicherzustellen, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie beispielsweise Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]