[§2 Nr.3 | Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Einzelhandelsnutzungen unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 3460 und 336 der Gemarkung Langenhorn sind oberhalb der als zwingend festgesetzten Vollgeschosse Staffelgeschosse unzulässig.]