[§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind im ersten Geschoss in dem mit „(B)" bezeichneten Bereich nur Garagen zulässig. Ab dem dritten Geschoss sind nur Garagengeschosse und Parkdecks zulässig. Garagengeschosse und Parkdecks sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt. Die festgesetzte Gebäudehöhe von 25 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß darf für Technikräume, Treppenhäuser oder Fahrstuhlschächte, Oberlichter und Dachaufbauten auf einer Fläche von höchstens 900 m² um bis zu 3 m überschritten werden.]