[§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten außerhalb der mit A bezeichneten Fläche unzulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit A bezeichneten zweigeschossigen Kerngebiet sind nur Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 6 der Baunutzungsverordnung zulässig.]