[§2 Nr.7 | Auf der mit (A) bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist nur eine Hochgarage zulässig. In dem mit (B) bezeichneten Abschnitt sind die Außenwände der Hochgarage als geschlossenes Bauwerk herzustellen; in diesem Abschnitt ist das Staffelgeschoß nur mit einer Dachneigung von 40 bis 75 Grad zulässig und so auszubilden, daß von der Nöltingstraße keine Einsichtnahme auf diese obere Parkebene erfolgen kann.]