[§2 Nr.22 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist am Südrand der allgemeinen Wohngebiete
WA 10, WA 11 und WA 12 sowie am Nordrand der allgemeinen
Wohngebiete WA 1, WA 4, WA 6 und WA 8 ein
knickartiger Baum- und Gehölzbestand sowie am Ostrand
der allgemeinen Wohngebiete WA 8, WA 9 und WA 12 ein heckenartiger Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist zusätzlich je
20 m² ein kleinkroniger Baum anzupflanzen.]