[§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten darf mit Ausnahme der mit
„(1)“ bezeichneten Flächen die zulässige Höhe der Außenwand
oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses
(Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0 m betragen. Für
Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer
mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Ausnahmen
können zugelassen werden.]