[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn Hamburg—Flensburg und der sonstigen Abgrenzungslinie sowie der Straße Jungborn sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]