[§2 Nr.5 | In dem mit „(C)" bezeichneten Bereich am Ziegelwiesenkanal sind an allen Gebäudeseiten außer den lärmabgewandten Seiten vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Büroräumen, Vorhangfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Alternativ können Fenster, die nicht mit den in Satz 1 genannten Maßnahmen geschützt werden, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.]