[§2 Nr.20 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist für den
mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassadenausgestaltung
mit einer gegliederten Fassade oder vergleichbaren
Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von 6 m über
Gelände vorzunehmen.]