[§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:
4.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden
überbauten Fläche sowie nicht mehr als 150 m² Verkaufs-
und Ausstellungsfläche aufweisen.][§1 Nr.2.4.2 | 4.2 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Nutzungen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen.][§1 Nr.2.4.3 | 4.3 Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird.][§1 Nr.2.4.4 | 4.4 Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen oberhalb der
Dachkante unzulässig. Werbeanlagen sind nur an der
Stätte der Leistung zulässig.][§1 Nr.2.4.5 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“]