• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_7d63a0ae-a1f8-4a86-a57b-6815ed8dfeb9

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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lokstedt17(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2017-01-24
    text
    • Gebiet der Änderung
    refTextInhalt
    • [§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 4.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als 150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.][§1 Nr.2.4.2 | 4.2 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§1 Nr.2.4.3 | 4.3 Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird.][§1 Nr.2.4.4 | 4.4 Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen oberhalb der Dachkante unzulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§1 Nr.2.4.5 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2f1f67a3-7f29-4241-9f15-91cd68c4317a]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung