[§2 Nr. 16 | In dem mit einer „Sonstigen Abgrenzung“ umrandeten und mit „Innenhof“ bezeichneten Bereich sind die umgebenden Fassaden in hellen Materialien auszuführen. Im mit „Innenhof“ bezeichneten Bereich sind gepflanzte Bäume und Gehölze dauerhaft auf eine Höhe von maximal 2 m zu begrenzen. Für den im Urbanen Gebiet befindlichen Teilbereich des mit „Innenhof“ bezeichneten Bereichs ist eine Begrünung der umgebenden Fassaden ausgeschlossen. Für den im Kerngebiet befindlichen Teilbereich des mit „Innenhof“ bezeichneten Bereichs ist die Fassadenbegrünung der umgebenden Fassaden auf höchstens 25 v. H. der Fassadenfläche zu beschränken.]