[§2 Nr.2.5 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen vom ersten bis dritten Obergeschoss unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Ab dem vierten Obergeschoss sind Wohnungen allgemein zulässig.]