[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld
10“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.6 | Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:][§1 Nr.2.6.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit
sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.6.2 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind
unzulässig.“]