[§2 Nr.2.3 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig.][§2 Nr.2.7 | Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche müssen mindestens 14.200 m² Geschossfläche für Wohnungen errichtet werden.]