[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom
27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt
geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69" wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | In Nummer 2 werden die Wörter „und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung" gestrichen.][§1 Nr.2.2 | Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. In den Gewerbegebieten südlich des Steinbeker Grenzdamms sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden][§1 Nr.2.3 | Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. In den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger
Bebauung sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
9. Für die allgemeinen Wohngebiete und Gewerbegebiete
innerhalb des in der Anlage schraffiert dargestellten
Gebiets ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), maßgebend.“]