[§2 Nr.2 | Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind maximal 15 000 m2 Geschossfläche für Einzelhandelsnutzungen zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 3460 und 336 der Gemarkung Langenhorn sind oberhalb der als zwingend festgesetzten Vollgeschosse Staffelgeschosse unzulässig.]