[§1 Nr.2.3 | In § 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
3. Für die mit „A“ bezeichnete Fläche (Flurstück 300 der Gemarkung Klein Borstel) wird die Festsetzung öffentliche Grünfläche aufgehoben. Dafür wird reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,4 festgesetzt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Die überbaubare Fläche wird mit einer Tiefe von 12 m in einem Abstand von 5 m parallel zur nördlichen Straßenverkehrsfläche und in einem Abstand von jeweils 3 m parallel zur westlichen und östlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die vorhandene Weißdornhecke entlang der Grundstücksgrenze ist zu erhalten; die Hecke kann zur Herstellung von Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]