[§2 Nr. 8 | In dem mit „(F)“ bezeichneten Bereich können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste, Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 2,3 m zugelassen werden, sofern die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend von Nummer 11 Satz 3 darf das Treppenbauwerk mit Brüstung/Geländer bis zu 46,5 m über Normalhöhennull (NHN) betragen. Weitere Überschreitungen durch untergeordnete Treppengestaltungselemente können bis zu einer Höhe von 49,6 m über NHN zugelassen werden.]