[§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom
Hundert (v. H.) überschritten werden.][§2 Nr.15 | Das auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.]