[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4
vom 10. August 1965 (HmbGVBl. S. 138) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4“
wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 3340,
3339, 3856, 5077 und 5078 der Gemarkung Farmsen.
Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479).“][zu §1 Nr.2 | Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010
Vom 8. Juni 2015
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2014 – OVG 2 E 9/10.N, das im Normenkontrollverfahren
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
zu der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010
(HmbGVBl. S. 158) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz
veröffentlicht:
„In § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar
2010 (HmbGVBl. S. 158) sind unter „3.“ die Sätze 1, 2 und
3 unwirksam.“
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
allgemein verbindlich.]