[§2 Nr.5 | Von den festgesetzten Baulinien darf für Loggien und Hauseingangsbereiche bis zu 3 m und im Bereich von Tiefgaragenausfahrten bis zu 5 m zurückgewichen werden. In dem mit "(C)" bezeichneten Bereich kann eine Überschreitung der Baulinien durch Rampen, Terrassen und Terrassentreppen bis zu 4,5 m, durch Treppenhausvorbauten und Hauszugangstreppen bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Auf dem Flurstück 4140 sind mindestens 5 Laubbäume zu pflanzen. Davon sind mindestens 2 Bäume auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche zu pflanzen.]