[§2 Nr.5 | Die mit „(V)" bezeichnete Fläche ist flächendeckend und dauerhaft zu versiegeln; die festgesetzten GRZ dürfen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Auf der mit „(V)" bezeichneten Fläche ist die Entfernung von Weichschichten des Bodens unzulässig.]