[§2 Nr.9 | In den mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503) nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag
GmbH, Berlin.]