[§2 Nr.1b) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
b) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten zentrenrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(2)" bezeichneten Fläche zulässig:
- Textilien, Bekleidung
- Bettwaren
- Einrichtungszubehör
- Haus-/Bett-/Tischwäsche
- Schuhe/Lederwaren
- Unterhaltungselektronikartikel, Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik
- Uhren, Schmuck
- Foto, Optik
- Spielwaren, Sportartikel
- Bücher
- Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel
- Haushaltswaren, Glas, Porzellan
- Fahrräder.]